Ratgeber
«Unterlassen Sie die Nutzung dieses Namens!» – Was tun bei einer Abmahnung?
Ein praktischer Leitfaden für Unternehmen, Gründer:innen und Selbstständige, die ein Abmahnschreiben erhalten haben mit der Aufforderung, ihren Namen, ihre Marke oder ihr Logo nicht mehr zu verwenden.
Kurz zusammengefasst
- Bleiben Sie ruhig. Eine Abmahnung ist die Forderung einer anderen Partei – keine gerichtliche oder behördliche Verfügung. In der Regel haben Sie Zeit, in Ruhe zu prüfen und zu antworten.
- Unterschreiben oder zahlen Sie nichts ungeprüft (Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!). Die allfällig beigelegte Unterlassungserklärung bindet Sie oft dauerhaft und enthält meist eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe). Sie kann über das Erforderliche hinausgehen.
- Finden Sie heraus, worauf sich das Schreiben tatsächlich stützt – auf eine eingetragene Marke, auf eine Firma (Firmenname) oder auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Prüfung kann je nachdem unterschiedlich verlaufen.
- Bei einer Marke: Prüfen Sie, ob die Zeichen wirklich ähnlich sind (Bild, Klang, Bedeutung), ob sich die Waren und Dienstleistungen überschneiden, ob die Marke in der Schweiz berühmt ist (das erweitert den Schutz) und ob sie älter als fünf Jahre und tatsächlich gebraucht wird (wenn nicht, haben Sie womöglich eine starke Verteidigung).
- Bei einem Firmennamen: Prüfen Sie, ob die Namen wirklich identisch oder ähnlich sind und wo die beiden Unternehmen tatsächlich tätig sind (Geografie und Zweigniederlassungen spielen eine grosse Rolle).
- Eine Abgrenzung und Koexistenz könnten eine Option sein – eine klare Vereinbarung kann unter Umständen für beide Seiten besser sein als ein Streit.
- Empfehlung: holen Sie sich rechtzeitig – vor Ablauf der Frist – Rat bei einer auf Markenrecht spezialisierten Anwältin oder einem spezialisierten Anwalt. Eine kurze Beratung ist oft günstiger als ein falscher Schritt.
Zuerst: einmal durchatmen
Ein Schreiben mit Wörtern wie «Rechtsverletzung», «widerrechtlicher Gebrauch», «Schadenersatz» und «wir behalten uns rechtliche Schritte vor» verunsichert. Aber eine Abmahnung ist die Sicht einer Partei auf die Rechtslage. Sie ist kein Urteil, und Sie sind nicht verpflichtet, deren Schlussfolgerungen zu akzeptieren.
Zwei Dinge sollten Sie in der Regel nicht tun:
- Unterschreiben Sie die beigelegte Unterlassungserklärung vorerst nicht. Diese verpflichtet Sie meist, die Nutzung dauerhaft zu unterlassen und bei künftigen Verstössen eine Konventionalstrafe zu zahlen. Die Erklärung kann über das Erforderliche hinausgehen.
- Ignorieren Sie das Schreiben jedoch nicht. Abmahnungen setzen in der Regel eine Antwortsfrist. Notieren Sie diese, aber auch allfällige gesetzliche oder gerichtliche Fristen. Ohne Klärung kann die Gegenseite weitere Schritte einleiten, etwa ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren. Falls Sie mehr Zeit benötigen, bitten Sie um Fristerstreckung; verlassen Sie sich erst auf eine bestätigte Verlängerung und beachten Sie, dass gesetzliche Fristen nicht beliebig verlängerbar sind.
Danach prüfen Sie die Situation in Ruhe.
Schritt 1 – Klären, worauf sich das Schreiben wirklich stützt
Das Schweizer Recht schützt Namen und Marken über mehrere unterschiedliche Regime:
- eine eingetragene Marke nach dem Markenschutzgesetz (MSchG);
- eine Firma (der Firmenname im Handelsregister) nach dem Obligationenrecht (OR);
- ein Name nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB);
- in bestimmten Fällen das Lauterkeitsrecht (UWG).
Lesen Sie das Schreiben genau und prüfen Sie, worauf sich die Gegenseite beruft. Häufig stützt sich das Schreiben auf eine Marke, auf eine Firma, auf einen Namen und/oder auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Schritt 2 – Wenn sich das Schreiben auf eine Marke stützt
Hier prüfen Sie im Kern, ob eine Verwechslungsgefahr besteht – der zentrale Test des Schweizer Markenrechts. Arbeiten Sie die folgenden Fragen durch.
a) Gibt es überhaupt eine gültige ältere Marke?
Schweizer und internationale Eintragungen können Sie problemlos selbst in den öffentlichen Registern prüfen (z. B. Swissreg für Schweizer Marken). Vergewissern Sie sich, dass die Marke existiert, eingetragen und noch in Kraft ist – und dass sie wirklich älter ist als Ihr Gebrauch oder Ihre Eintragung. Liegt nur eine Anmeldung oder eine verfallene Eintragung vor, ändert sich das Bild.
b) Sind die Zeichen identisch oder ähnlich?
Zwei identische Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen sind der klarste Verletzungsfall. Bei den meisten Streitigkeiten geht es jedoch um Ähnlichkeit. Die Schweizer Praxis betrachtet drei Dimensionen, und Ähnlichkeit in nur einer davon kann bereits genügen:
- Bildlich (visuell) – sehen die Wörter oder Logos ähnlich aus (Schreibweise, Länge, grafische Elemente)?
- Klanglich (phonetisch) – klingen sie ähnlich, wenn man sie ausspricht?
- Sinngehalt (konzeptionell) – tragen sie eine ähnliche Bedeutung oder rufen sie dieselbe Vorstellung hervor?
Ein hilfreicher Test: Stellen Sie sich eine durchschnittliche, mässig aufmerksame Kundin vor, die die beiden Marken nicht nebeneinander sieht, sondern sich an die eine erinnert und später auf die andere trifft. Könnte sie die beiden plausibel verwechseln oder einen Zusammenhang vermuten? Je kennzeichnungskräftiger die ältere Marke ist, desto mehr Schutz geniesst sie; schwache oder beschreibende Bestandteile fallen weniger ins Gewicht.
c) Überschneiden sich die Waren und Dienstleistungen?
Der Markenschutz ist grundsätzlich an die konkreten Waren und Dienstleistungen gebunden. Die Frage ist also, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen mit den Waren oder den Dienstleistungen der Abmahnenden gleich oder gleichartig sind – überlegen Sie, ob sie demselben Zweck dienen, dieselbe Kundschaft ansprechen oder über dieselben Kanäle vertrieben werden. Ähnliche Zeichen für tatsächlich unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen begründen grundsätzlich keine Verwechslungsgefahr.
Dabei besteht eine wichtige Wechselwirkung: Je ähnlicher die Zeichen, desto geringer muss die Überschneidung bei den Waren und Dienstleistungen sein, damit Verwechslungsgefahr entsteht – und umgekehrt.
d) Ist die Marke der Gegenseite in der Schweiz berühmt oder bekannt?
Das ist eine wichtige Ausnahme. Nach Art. 15 MSchG kann die Inhaberin einer berühmten Marke deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten – auch für völlig unverwandte –, wenn dieser Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder ihren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt. Das ist der sog. klassenübergreifende Schutz (Schutz über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen hinaus).
Wenn die Gegenseite also eine wirklich berühmte Marke ist, gehen Sie nicht davon aus «anderes Produkt = kein Problem». Beachten Sie aber: Berühmtheit ist eine hohe Hürde. Sie muss mit echten Belegen für intensiven Gebrauch und Bekanntheit in der Schweiz nachgewiesen werden – blosse Behauptung genügt nicht. Die Beweislast ist hoch.
e) Ist die Marke älter als fünf Jahre – und wird sie tatsächlich gebraucht?
Das ist einer der nützlichsten Prüfpunkte und wird häufig übersehen.
Nach Art. 12 MSchG kann die Inhaberin einer Marke, die sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen ernsthaft gebraucht hat, ihr Markenrecht grundsätzlich nicht mehr durchsetzen – ausser es liegen wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vor.
Praktisch bedeutet das:
- Ist die Marke älter als fünf Jahre, stellt sich die praktische Frage: Wird sie in der Schweiz tatsächlich für die relevanten Waren und Dienstleistungen gebraucht? Wenn nicht, könnten Sie eine starke Verteidigung haben.
Schritt 3 – Wenn sich das Schreiben auf den Firmennamen stützt
Manchmal beruft sich die Gegenseite gar nicht auf eine Marke, sondern auf ihre Firma (den offiziellen Namen im Handelsregister). Diese ist im Obligationenrecht geschützt, und die Logik unterscheidet sich vom Markenrecht. Nicht eingetragene Namen sind über das Namensrecht gemäss dem Zivilgesetzbuch geschützt.
a) Sind die Namen identisch oder ähnlich?
Eine eingetragene Firma geniesst eine gewisse Ausschliesslichkeit, doch massgebend ist erneut, ob eine durchschnittliche Person die beiden Unternehmen verwechseln würde. Gemeinfreie oder beschreibende Bestandteile (Branchenbegriffe, Rechtsformzusätze wie «AG», «GmbH», «Sàrl», geografische Zusätze) fallen kaum ins Gewicht; entscheidend ist der kennzeichnungskräftige Kern des Namens.
b) Weitere Kriterien
Das ist oft ausschlaggebend. Bedenken Sie:
- Wo ist jedes Unternehmen tatsächlich tätig? Ein rein lokales Einzelunternehmen und eines am anderen Ende des Landes konkurrieren realistischerweise nicht um dieselbe Kundschaft.
- Stärke und Reichweite des Namens. Ein etablierter, national bekannter Name geniesst breiteren Schutz als ein kleiner lokaler.
- Rechtsform. Der firmenrechtliche Ausschliesslichkeitsbereich eines Einzelunternehmens ist grundsätzlich auf den Ort beschränkt. Handelsgesellschaften und Genossenschaften sind schweizweit geschützt. Weitere Ansprüche und die konkrete Verwechslungsgefahr sind gesondert zu beurteilen.
Wo weitere Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich die Gegenseite auf das Lauterkeitsrecht (UWG) stützen, etwa bei Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen, unlauterer vergleichender Werbung, unlauterer Nachahmung oder Rufschädigung.
Schritt 4 – Bedenken Sie eine allfällige Koexistenz
Eine Rechtsstreitigkeit ist teuer, langwierig und belastend – für beide Seiten. Bevor Sie annehmen, Sie müssten entweder aufgeben oder bis zum Schluss kämpfen, fragen Sie, ob Raum für eine Koexistenz besteht – und ob diese auch aus Sicht der Gegenseite Sinn ergibt.
Koexistenz funktioniert oft, wenn zum Beispiel:
- Sie in unterschiedlichen Branchen oder Kundensegmenten tätig sind;
- Sie in verschiedenen Regionen mit geringer praktischer Überschneidung tätig sind;
Eine gut verhandelte und ausgearbeitete Koexistenzvereinbarung verschafft beiden Seiten Rechtssicherheit, vermeidet Kosten und lässt alle zum Tagesgeschäft zurückkehren.
Schritt 5 – Im Zweifel rechtzeitig (innert Frist) fachkundigen Rat holen
Die obigen Schritte helfen Ihnen, Ihre Situation zu verstehen und die schlimmsten Anfängerfehler zu vermeiden. Doch Marken- und Firmenkonflikte hängen an feinen Unterscheidungen – wie ähnlich ist «ähnlich», wie stark ist das ältere Recht, ist die Marke wirklich berühmt, wird sie tatsächlich gebraucht – und eine falsche Einschätzung kann teuer werden oder zum Verlust Ihres Namens.
Eine Fachperson kann:
- einschätzen, wie stark der Anspruch der Gegenseite wirklich ist;
- die Register und die Gebrauchslage prüfen;
- Verteidigungen erkennen, die Ihnen entgehen könnten (Nichtgebrauch, Weiterbenutzungsrecht, fehlende Ähnlichkeit, begrenzter Schutzumfang);
- und die Antwort sowie allfällige Verhandlungen strategisch führen.
Eine kurze, frühzeitige Beratung ist oft günstiger, als falsch auf das Schreiben zu reagieren. Wenn Sie Hilfe brauchen, kontaktieren Sie uns über unser Formular.