Abmahnung

Leitfaden

«Hören Sie auf, diesen Namen zu verwenden!» – Was tun bei einer Abmahnung?

Ein praktischer Leitfaden für Unternehmerinnen, Gründer und Selbstständige, die ein Abmahnschreiben erhalten haben mit der Aufforderung, ihren Namen, ihre Marke oder ihr Logo nicht mehr zu verwenden.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bleiben Sie ruhig. Eine Abmahnung ist die Forderung einer anderen Partei – keine gerichtliche oder behördliche Verfügung. In der Regel haben Sie Zeit, in Ruhe zu prüfen und zu antworten.
  • Unterschreiben oder zahlen Sie nichts ungeprüft (Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!). Die allfällig beigelegte Unterlassungserklärung bindet Sie oft dauerhaft und enthält meist eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe). Sie kann über das Erforderliche hinausgehen.
  • Finden Sie heraus, worauf sich das Schreiben tatsächlich stützt – auf eine eingetragene Marke, auf eine Firma (Firmenname) oder auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Prüfung kann je nachdem unterschiedlich verlaufen.
  • Bei einer Marke: Prüfen Sie, ob die Zeichen wirklich ähnlich sind (Bild, Klang, Bedeutung), ob sich die Waren und Dienstleistungen überschneiden, ob die Marke in der Schweiz berühmt ist (das erweitert den Schutz) und ob sie älter als fünf Jahre und tatsächlich gebraucht wird (wenn nicht, haben Sie womöglich eine starke Verteidigung).
  • Bei einem Firmennamen: Prüfen Sie, ob die Namen wirklich identisch oder ähnlich sind und wo die beiden Unternehmen tatsächlich tätig sind (Geografie und Zweigniederlassungen spielen eine grosse Rolle).
  • Eine Koexistenz ist oft die klügste Lösung – eine klare Vereinbarung kann für beide Seiten besser sein als ein Streit.
  • Empfehlung: holen Sie sich rechtzeitig – vor Ablauf der Frist – Rat bei einer auf Markenrecht spezialisierten Anwältin oder einem spezialisierten Anwalt. Eine kurze Beratung ist oft günstiger als ein falscher Schritt.

Zuerst: einmal durchatmen

Ein Schreiben mit Wörtern wie «Rechtsverletzung», «widerrechtlicher Gebrauch», «Schadenersatz» und «wir behalten uns rechtliche Schritte vor» verunsichert. Aber eine Abmahnung ist die Sicht einer Partei auf die Rechtslage. Sie ist kein Urteil, und Sie sind nicht verpflichtet, deren Schlussfolgerungen zu akzeptieren.

Zwei Dinge sollten Sie in der Regel nicht tun:

  • Unterschreiben Sie die beigelegte Erklärung vorerst nicht (oft «Unterlassungserklärung» genannt). Diese verpflichtet Sie meist, die Nutzung dauerhaft zu unterlassen und bei künftigen Verstössen eine Konventionalstrafe zu zahlen. Die Erklärung kann über das Erforderliche hinausgehen.
  • Ignorieren Sie das Schreiben aber auch nicht. Abmahnungen setzen in der Regel eine Frist. Wird sie verpasst, kann es zu einem Widerspruchsverfahren vor dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) oder einer Klage kommen (inkl. Antrag auf vorsorgliche Massnahmen) und die Kosten steigen. Notieren Sie die Frist – und falls Sie mehr Zeit brauchen, ist eine kurze Bitte um Fristerstreckung üblich und wird meist gewährt.

Danach arbeiten Sie die Situation in Ruhe durch.

Schritt 1 – Klären, worauf sich das Schreiben wirklich stützt

Das Schweizer Recht schützt Namen und Marken über mehrere unterschiedliche Regime, und diese verleihen nicht alle dieselben Rechte:

  • eine eingetragene Marke nach dem Markenschutzgesetz (MSchG);
  • eine Firma (der Firmenname im Handelsregister) nach dem Obligationenrecht (OR) und ein Name nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB);
  • in bestimmten Fällen das Lauterkeitsrecht (UWG).

Lesen Sie das Schreiben genau und bestimmen Sie, worauf sich die Gegenseite beruft. Häufig stützt sich das Schreiben auf eine Marke, auf eine Firma, auf einen Namen und/oder auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Schritt 2 – Wenn sich das Schreiben auf eine Marke stützt

Hier prüfen Sie im Kern, ob eine Verwechslungsgefahr besteht – der zentrale Test des Schweizer Markenrechts. Arbeiten Sie die folgenden Fragen durch.

a) Gibt es überhaupt eine gültige ältere Marke?

Schweizer und internationale Eintragungen können Sie problemlos selbst in den öffentlichen Registern prüfen (z. B. Swissreg für Schweizer Marken). Vergewissern Sie sich, dass die Marke existiert, eingetragen und noch in Kraft ist – und dass sie wirklich älter ist als Ihr Gebrauch oder Ihre Eintragung. Liegt nur eine Anmeldung oder eine verfallene Eintragung vor, ändert sich das Bild.

b) Sind die Zeichen identisch oder ähnlich?

Zwei identische Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen sind der klarste Verletzungsfall. Bei den meisten Streitigkeiten geht es jedoch um Ähnlichkeit. Die Schweizer Praxis betrachtet drei Dimensionen, und Ähnlichkeit in nur einer davon kann bereits genügen:

  • Bildlich (visuell)sehen die Wörter oder Logos ähnlich aus (Schreibweise, Länge, grafische Elemente)?
  • Klanglich (phonetisch)klingen sie ähnlich, wenn man sie ausspricht?
  • Sinngehalt (konzeptionell) – tragen sie eine ähnliche Bedeutung oder rufen sie dieselbe Vorstellung hervor?

Ein hilfreicher Test: Stellen Sie sich eine durchschnittliche, mässig aufmerksame Kundin vor, die die beiden Marken nicht nebeneinander sieht, sondern sich an die eine erinnert und später auf die andere trifft. Könnte sie die beiden plausibel verwechseln oder einen Zusammenhang vermuten? Je kennzeichnungskräftiger die ältere Marke ist, desto mehr Schutz geniesst sie; schwache oder beschreibende Bestandteile fallen weniger ins Gewicht.

c) Überschneiden sich die Waren und Dienstleistungen?

Der Markenschutz ist grundsätzlich an die konkreten Waren und Dienstleistungen gebunden, für die die Marke eingetragen ist (geordnet in «Klassen»). Die Frage ist also, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen mit deren gleich oder gleichartig sind – überlegen Sie, ob sie demselben Zweck dienen, dieselbe Kundschaft ansprechen oder über dieselben Kanäle vertrieben werden. Ähnliche Zeichen für tatsächlich unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen begründen grundsätzlich keine Verwechslungsgefahr.

Dabei besteht eine wichtige Wechselwirkung: Je ähnlicher die Zeichen, desto geringer muss die Überschneidung bei den Waren und Dienstleistungen sein, damit Verwechslungsgefahr entsteht – und umgekehrt.

d) Ist die Marke der Gegenseite in der Schweiz *berühmt* oder bekannt?

Das ist eine wichtige Ausnahme. Nach Art. 15 MSchG kann die Inhaberin einer berühmten Marke deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten – auch für völlig unverwandte –, wenn dieser Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder ihren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt. Das ist der sog. klassenübergreifende Schutz (Schutz über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen hinaus).

Wenn die Gegenseite also eine wirklich berühmte Marke ist, gehen Sie nicht davon aus «anderes Produkt = kein Problem». Beachten Sie aber: Berühmtheit ist eine hohe Hürde. Sie muss mit echten Belegen für intensiven Gebrauch und Bekanntheit in der Schweiz nachgewiesen werden – blosse Behauptung genügt nicht. Die Beweislast ist hoch.

e) Ist die Marke älter als fünf Jahre – und wird sie tatsächlich gebraucht?

Das ist einer der nützlichsten Prüfpunkte und wird häufig übersehen.

Nach Art. 12 MSchG kann die Inhaberin einer Marke, die sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen ernsthaft gebraucht hat, ihr Markenrecht grundsätzlich nicht mehr durchsetzen – ausser es liegen wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vor.

Praktisch bedeutet das:

  • Ist die Marke jünger als fünf Jahre, befindet sie sich in einer «Karenzfrist» (Benutzungsschonfrist); der Nichtgebrauch kann ihr noch nicht entgegengehalten werden.
  • Ist die Marke älter als fünf Jahre, stellt sich die praktische Frage: Wird sie in der Schweiz tatsächlich für die relevanten Waren und Dienstleistungen gebraucht? Wenn nicht, könnten Sie eine starke Verteidigung haben.

Schritt 3 – Wenn sich das Schreiben auf den Firmennamen stützt

Manchmal beruft sich die Gegenseite gar nicht auf eine Marke, sondern auf ihre Firma (den offiziellen Namen im Handelsregister). Diese ist im Obligationenrecht geschützt, und die Logik unterscheidet sich vom Markenrecht. Nicht eingetragene Namen sind über das Namensrecht gemäss dem Zivilgesetzbuch geschützt.

a) Sind die Namen identisch oder ähnlich?

Eine eingetragene Firma geniesst eine gewisse Ausschliesslichkeit, doch massgebend ist erneut, ob eine durchschnittliche Person die beiden Unternehmen verwechseln würde. Gemeinfreie oder beschreibende Bestandteile (Branchenbegriffe, Rechtsformzusätze wie «AG», «GmbH», «Sàrl», geografische Zusätze) fallen kaum ins Gewicht; entscheidend ist der kennzeichnungskräftige Kern des Namens.

b) Weitere Kriterien

Das ist oft ausschlaggebend. Bedenken Sie:

  • Wo ist jedes Unternehmen tatsächlich tätig? Ein rein lokales Unternehmen und eines am anderen Ende des Landes konkurrieren realistischerweise nicht um dieselbe Kundschaft.
  • Stärke und Reichweite des Namens. Ein etablierter, national bekannter Name geniesst breiteren Schutz als ein kleiner lokaler.
  • Rechtsform. Einzelfirmen geniessen innerhalb ihrer Region firmenrechtlichen Schutz, während Handelsgesellschaften (z. B. AG, GmbH) in der gesamten Schweiz geschützt sind.

Halten Sie zudem die Kategorien auseinander: Eine Firma schützt vor allem gegen die Verwendung einer verwechselbaren Firma durch andere, eine Marke schützt gegen den verwechselbaren Gebrauch als Kennzeichen/Marke. Hat die Gegenseite nur ein Firmenrecht, kann es sein, dass sie Ihren Gebrauch als blosse Produktmarke nur begrenzt untersagen kann. Darüber hinaus und wo ein reiner Marken- oder Firmenanspruch nicht passt, greift die Gegenseite auf das Lauterkeitsrecht (UWG) zurück, das vor Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen, unlauterer vergleichender Werbung, unlauterer Nachahmung und Rufschädigung schützt.

Schritt 4 – Bedenken Sie eine allfällige Koexistenz

Eine Rechtsstreitigkeit ist teuer, langwierig und belastend – für beide Seiten. Bevor Sie annehmen, Sie müssten entweder aufgeben oder bis zum Schluss kämpfen, fragen Sie, ob Raum für eine Koexistenz besteht – und ob diese auch aus Sicht der Gegenseite Sinn ergibt.

Koexistenz funktioniert oft, wenn zum Beispiel:

  • Sie in unterschiedlichen Branchen oder Kundensegmenten tätig sind;
  • Sie in verschiedenen Regionen mit geringer praktischer Überschneidung tätig sind;
  • praktikable Unterscheidungsmassnahmen, die Verwechslungsgefahr beseitigen würden (Hinzufügen eines kennzeichnungskräftigen Elements, Anpassung eines Logos, Beschränkung bestimmter Waren/Dienstleistungen, Vereinbarung geografischer oder Online-Grenzen).

Eine gut verhandelte und ausgearbeitete Koexistenzvereinbarung verschafft beiden Seiten Rechtssicherheit, vermeidet Kosten und lässt alle zum Tagesgeschäft zurückkehren.

Schritt 5 – Im Zweifel rechtzeitig (innert Frist) fachkundigen Rat holen

Die obigen Schritte helfen Ihnen, Ihre Situation zu verstehen und die schlimmsten Anfängerfehler zu vermeiden. Doch Marken- und Firmenkonflikte hängen an feinen Unterscheidungen – wie ähnlich ist «ähnlich», wie stark ist das ältere Recht, ist die Marke wirklich berühmt, wird sie tatsächlich gebraucht – und eine falsche Einschätzung kann teuer werden oder zum Verlust Ihres Namens.

Eine Fachperson kann:

  • einschätzen, wie stark der Anspruch der Gegenseite wirklich ist;
  • die Register und die Gebrauchslage prüfen;
  • Verteidigungen erkennen, die Ihnen entgehen könnten (Nichtgebrauch, Weiterbenutzungsrecht, fehlende Ähnlichkeit, begrenzter Schutzumfang);
  • und die Antwort sowie allfällige Verhandlungen strategisch führen.

Eine kurze, frühzeitige Beratung ist oft günstiger, als falsch auf das Schreiben zu reagieren. Wenn Sie Hilfe brauchen, kontaktieren Sie uns über unser Formular.

Weiterführende Ressourcen

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